„entalkoholisierten Wein“ und „teilentalkoholisierten
Wein“ aus der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013. Damit müssen
ab nächstem Jahr auch die bisher
in Deutschland nach den Vorgaben
in der deutschen Weinverordnung als
„alkoholfreier Wein“ und „alkoholreduzierter
Wein“ deklarierten Erzeugnisse
die neuen Anforderungen im
geänderten Anhang der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Beispielsweise
wurde für entalkoholisierten
Wein festgelegt, dass der vorhandene
Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht
mehr als 0,5 %vol beträgt. Wie auch
bei Bier ist es dem Herstellungsverfahren
von Wein geschuldet, dass der enthaltene
Alkohol meist nicht vollständig
entfernt werden kann und daher
geringe Mengen an Restalkohol toleriert
werden.
Aufgrund der rasanten Zunahme der
alkoholreduzierten und alkoholfreien
„Spirituosen“ auf dem EU-Markt sowie
der kürzlich erlassenen Verordnung
(EU) 2021/2117 zur Regulierung von
alkoholreduzierten Weinbauerzeugnissen
ist davon auszugehen, dass nach
Auswertung der von DG Agri der Europäischen
Kommission in Auftrag gegebenen
Studie über Low & No- Getränke
in den nächsten Jahren ebenfalls eine
europäische Regelung erwartet werden
kann. Q
Quellen:
• Verordnung (EU) 2019/787
• Call for tenders, Study on Low/No Alcohol
Beverages, AGRI/2021/OP/0003
• Weinverordnung
• Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
• Verordnung (EU) 2021/2117
• Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
• spiritsEUROPE Draft Guidance Document
on no & low-alcoholic „spirits“, 18.06.2021
• Memorandum of Understanding (MoU) on
the provision of nutrition information &
ingredient listing of spirits drinks sold in
the EU, 4. Juni 2019
Lisa Glanz
staatl. geprüfte
Lebensmittelchemikerin,
Destilla
www.destilla.com
lischer Sprache von „spirit drink“ die
Rede. Im Zusammenhang mit den
Anforderungen an zusammengesetzte
Begriffe wird eine Einschränkung für
den Begriff „spirit“ erwähnt, jedoch gilt
diese Einschränkung nicht für Anspielungen
in der Aufmachung und Kennzeichnung
eines anderen Lebensmittels
als eines alkoholischen Getränks.
Somit wäre die Nutzung des Begriffes
„spirit“ für alkoholfreie „Spirituosen“
denkbar, jedoch ist bisher unklar, wie
die Behörden dies beurteilen.
Definition für die Begriffe
„alkoholfrei“ und
„alkoholreduziert“
Begriffe wie „alkoholfrei“, „alkoholreduziert“
oder „null Alkohol“ tauchen
im Rahmen der Kennzeichnung und
Aufmachung von Low & No-Getränken
häufig auf. Es stellt sich die Frage,
welchen Alkoholgehalt die betreffenden
Getränke maximal aufweisen dürfen,
um mit diesen Begriffen beworben
zu werden, ohne den Verbraucher in
die Irre zu führen.
Eine EU-weite Definition für alkoholfreie
und alkoholreduzierte Getränke
gibt es bisher nicht. In der Lebensmittelinformations
Verordnung findet sich
lediglich die Vorgabe, dass für Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 %vol. die Angabe des Alkoholgehaltes
verpflichtend ist. Damit geht die Ausnahme
einher, dass bei Getränken mit
mehr als 1,2 %vol. die Angabe eines Zutatenverzeichnisses
und der Nähwertdeklaration
nicht verpflichtend ist, vorausgesetzt
andere Unionsvorschriften schrei-
ben diese nicht vor. Für eine Abgrenzung
von alkoholfreien und alkoholhaltigen
Getränken dient dieser Wert
jedoch nicht.
Was genau unter dem Begriff „alkoholfrei“
zu verstehen ist, wurde noch nicht
abschließend geklärt. Hierzu befinden
sich die nationalen Verbände, wie beispielsweise
der Bundesverband der
Deutschen Spirituosen-Industrie und
-Importeure (BSI), in Gesprächen mit
dem europäischen Dachverband spiritsEUROPE
sowie direkt mit der EUKommission.
Situation bei Bier und Wein
Da Bier auf EU-Ebene nicht reguliert
ist, ist alkoholfreies Bier in der EU im
Verkehr. Hinsichtlich des Alkoholgehaltes
alkoholfreier Biere hat es sich
in Deutschland etabliert, dass diese
Lebensmittel einen Restalkohol von
maximal 0,5 %vol. enthalten. Grund
hierfür ist das Herstellungsverfahren
von Bier, bei welchem der enthaltene
Alkohol meist nicht vollständig entfernt
werden kann und geringe Mengen
an Alkohol zurückbleiben.
Neben dem großen Anstieg an alkoholfreiem
Bier steigt aber auch das Interesse
an Wein mit geringerem Alkoholgehalt.
Aus diesem Grund wurde auf
Vorschlag der Europäischen Kommission
die Verordnung (EU) 2021/2117
erlassen, die am 6. Dezember 2021 in
Kraft trat. Diese sieht eine Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
vor, sodass zukünftig auch Weinbauerzeugnisse
mit einem geringeren Alkoholgehalt
als dem Mindestalkoholgehalt
für Weinbauerzeugnisse gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
als Wein in der Europäischen Union
vermarket werden können.
Mit einer Übergangsfrist gelten ab 1.
Januar 2023 die neuen Vorgaben an
GETRÄNKEINDUSTRIE · 3/2022 13
/www.destilla.com