
Abb. 9: Fehler im Glas
(nicht am Bruch beteiligt)
Produkthaftungsgesetz
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz –
ProdHaftG) - Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
§ 1 Haftung
(1) … .
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler,
der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in
den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs
mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt, noch im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der
Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften
entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt,
in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt
werden konnte.
(3) … .
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob
die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der
Hersteller die Beweislast.
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bewusst, wie gefährlich ihr Handeln
war und wie einfach sie sich hätten
schützen können. Wessen Aufgabe es
ist, Schadensfälle durch Aufklärung zu
vermeiden, bleibt offen.
Autor: Raimund Kalinowski
Sachverständigenbüro (ö.b.u.v.S.)
Staatlich anerkannte Gütestelle nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO