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Landingpage von Bund und Ländern
zur Grundsteuerreform gestartet
Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes haben die Landingpage
https://grundsteuerreform.de/ eingerichtet. Die Internetseite
gibt Auskunft über Wissenswertes zur Reform und einen Überblick
über die Regelungen der Länder.
Darüber hinaus bündelt sie die Links zu den relevanten Oberflächen
der Länder und ermöglicht so den direkten Zugriff auf die Informationen.
Die Seite wird federführend vom Thüringer Finanzministerium
betrieben.
Bekanntmachung der Aufforderung
zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung
des Grundsteuerwerts
Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell
Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung
zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für
den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 öffentlich bekannt
gemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte seitens des Bundesministeriums
der Finanzen am 30. März 2022 im Bundessteuerblatt (BStBl. I
2022 S. 205). Laut dieser Bekanntmachung werden die elektronischen
Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab dem 1. Juli 2022
über „Mein Elster“ bereitgestellt.
Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet:
• Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
• Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den
o.g. Ländern.
• Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht
belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer
des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
• Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem
Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung
des Eigentümers des Gebäudes.
Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse
am 1.1.2022. Die Feststellungserklärungen sind dem zuständigen
Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu
übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück
oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Für die elektronische Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist
ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann
dort eine Registrierung vorgenommen werden. Diese ist kostenlos
und kann bis zu zwei Wochen dauern.
Mietzahlungspflicht für Gewerbeflächen
während des Lockdowns
Ein Anspruch auf Kürzung der Miete für eine Lagerhalle während des sogenannten
Lockdowns besteht nicht. So urteilten die Richter des OLG Oldenburgs
mit Urteil v. 29. März 2022 unter dem Aktenzeichen 2 U 234/21.
Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen.
Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr
erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert: Denn
es gibt mittlerweile ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“
vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des
Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet
werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).
Im Streitfall berief sich ein Möbelhaus auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das LG Osnabrück vertrat die Ansicht, dass die Miete für die angemietete
Lagerhalle reduziert werden könne.
Die Richter des 2. Senat des OLG Oldenburg sahen dies in ihrem Urteil v. 29.
März 2022 unter dem Aktenzeichen 2 U 234/21 jedoch anders:
• Es besteht kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle
ist in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen.
• Die Firma hat die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre
Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle ist in ihrer Funktion
durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen.
• Etwas anderes kann gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Sache grundsätzlich
Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung
(Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.
Weitere Informationen zum
erleichterten Kurzarbeitergeld
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat weitere Informationen
zum erleichterten Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
und dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer
Vorschriften wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen
bis zum 30.6.2022 verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern
während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
ist dagegen nicht verlängert worden, sondern zum 31.3.2022 ausgelaufen.
In dem nun veröffentlichten Dokument geht das BMAS auf folgende Punkte
näher ein:
• Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
• Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
• Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
• So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit
• Weitere Hinweise
Die weiteren Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS https://
www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
8 RAS | JUNI 2022 www.ras-online.com
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