Arbeitsstättenrecht
Technische Regeln mit
frischem Anstrich
Anders als Friseure, Schuhmacher oder Metzger sind Maler und Lackierer zu einem
wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit „draußen“ beim Kunden sowie auf Baustellen
und nicht in der eigenen Werkstatt tätig. Dieser Umstand bedingt, dass
Betriebsinhaber als zum Arbeitsschutz verpflichtete Arbeitgeber sich um die
Gegebenheiten vor Ort kümmern und mit anderen Gewerken dazu abstimmen
müssen. Die jüngste Reform des Arbeitsstättenrechts macht dazu vielfältige
neue Vorgaben.
Nachdem das Bundesarbeitsministerium im
Sommer 2007 unter dem bis heute fortbestehenden
Dach der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) eine Umwandlung der (damaligen)
Arbeitsstättenrichtlinien in (seither)
Technische Regeln für Arbeitsstätten
– ASR „A“ – auf den Weg gebracht hatte
und im Dezember
2021 aus dem Arbeitsprogramm
des zuständigen Fachausschusses
(ASTA) größere Korrekturen erkennbar
wurden, sind diese nunmehr im Gemeinsamen
Ministerialblatt
(GMBl) Nr. 9–11 vom
18. März 2022, Seite 198 ff. nachzulesen.
Damit findet ein Jubiläum der besonderen
Art statt, aber nicht zur ungeteilten Freude
des handwerklichen Praktikers. Mit der
jüngsten Novelle, abgedruckt auf über 50 (!)
Seiten, haben die seit 2007 an den zuletzt 21
ASRen vollzogenen Änderungen und Ergänzungen
die Zahl „100“ überschritten – rein
rechnerisch also alle zwei Monate irgendeine
Retusche kleinerer oder größerer Art.
16 ASRen wurden im Rahmen dieses „großen
Frühjahrsputzes“ mehr oder weniger überarbeitet;
die Regeln zur Sicherheitsbeleuchtung
(A3.4/7) ersatzlos gestrichen. Kontinuität
und Beständigkeit sieht anders aus.
Neue Begriffsbestimmungen
Dass neue Materialien, Farben und Werkstoffe
mit teils veränderten Zusammensetzungen
und Anwendungsverfahren dann auch
neue Begriffe prägen, weiß auch der Praktiker.
Für Rechtsvorschriften gilt Ähnliches,
was zur besonderen Vorsicht Anlass gibt,
wenn ein sprachlich unveränderter Begriff
neu definiert wird.
Nicht weniger als 17 neue Begriffe, angefangen
beim „Arbeitsplatz auf Baustellen“
bis zu den „Türen im Verlauf von Fluchtwegen“,
wurden erstmalig neu eingeführt, womit
dann auch schon gleich die Kernthemen
der Reform benannt sind.
Die Technischen Regeln für
• Sicherheitskennzeichnung (ASR A1.3)
• Fußböden (ASR A1.5)
• Verkehrswege (ASR A1.8)
• Schutz vor Absturz (ASR A2.1)
und vor allem
• Fluchtwege und Notausgänge
(Bild: Pixabay, Gerd Altmann) (ASR A2.3)
16 MALER UND LACKIERERMEISTER 7 2022