bilden das Herzstück der jüngsten Novelle,
die – wie unschwer erkennbar – das Thema
„Gänge und Wege“ – also ein auf externen
Baustellen besonders wichtiges Thema – in
den Mittelpunkt stellt.
Wichtige Aufgaben für den
Betriebsinhaber
So wie in der heimischen Werkstatt obliegt
dem Unternehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
auch auf der externen Baustelle
oder in den Räumlichkeiten der Privatkundschaft
der umfassende Arbeitsschutz zum
Wohle seiner Belegschaften. Daran hat sich
seit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes
vor über 25 Jahren dem Grunde
nach nichts geändert. Geändert haben sich
aber im Laufe der Zeit die immer detaillierter
werdenden Vorgaben. Die vorstehend
aufgeführten vier Kernvorschriften der Novelle
sehen dazu – ohne Anspruch auf Vollständigkeit
– Folgendes vor:
1) Absturzsicherung auf Baustellen
(ASR A2.1 Abschnitt 8.2 – neu –)
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen
müssen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen
festgelegt werden. Unter
einem „Arbeitsplatz auf einer Baustelle“
versteht der Regelsetzer, also das Bundesarbeitsministerium,
den zur Durchführung
der Arbeiten erforderlichen räumlich begrenzten
Bereich, der einer bestimmten Anzahl
von Beschäftigten von ihrem jeweiligen
Arbeitgeber zugewiesen wurde, um
dort innerhalb eines bestimmten (möglicherweise
auch nur kurzen) Zeitraums für
einen abgrenzbaren Arbeitsschritt tätig zu
werden (Absatz 1). Einzelheiten zum Festlegen
von Verkehrswegen regelt im Rahmen
der ebenfalls umfassend novellierten ASR
A1.8 „Verkehrswege“ deren Abschnitt 7.1.
2) Teilbereiche eines Arbeitsplatzes
(ASR A2.1 Abschnitt 8.2, Abs. 3 und 4)
Die Regelungen hierzu unterscheiden zwischen
Belegschaften eines oder mehrerer
Arbeitgeber. Es gilt Folgendes:
Absatz 3: Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes
zugleich als Verkehrsweg von
anderen Beschäftigten desselben Arbeitgebers
genutzt werden, so hat dieser Arbeitgeber
diesen Verkehrsweg zuvor festzulegen
und einzurichten.
Absatz 4: Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes
zugleich Beschäftigten anderer
Arbeitgeber als Verkehrsweg dienen,
müssen sich die betroffenen Arbeitgeber
hinsichtlich der Festlegung und Einrichtung
der Verkehrswege abstimmen.
Damit wurde die aus § 8 ArbSchG bekannte
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
noch einmal präzisiert.
3) Fluchtwege und Notausgänge
(ASR A2.3 – neu –)
Sie bilden das Zentrum der Reform, um
das sich alle anderen Veränderungen herumgruppieren.
Wie das Bundesarbeitsministerium
dazu erläuternd mitteilt, wurden
die Anforderungen an die Breiten der
Fluchtwege in der ASR A2.3 mit den Anforderungen
an Verkehrswege in der ASR
A1.8 abgeglichen. In den ASR A1.7 „Türen
und Tore“ sowie den ASRen A1.8 und A2.3
wurden nun in Abhängigkeit von der Personenzahl
und der Nutzung aufeinander
abgestimmte Vorgaben für die Bemessung
der Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen
sowie von Türen, Toren und Durchgängen
in deren Verlauf getroffen. Die
bisherigen Vorgaben wurden im Bereich
zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche
Werte ergänzt. Das Ministerium
sieht darin eine Erleichterung für die betriebliche
Praxis.
Ein guter Rat zum Schluss
Die Fülle der Neuerungen sprengt eindeutig
den Rahmen des vorstehenden Beitrags.
Wenngleich die ASRen – anders als
das ArbSchG und die ArbStättV – kein
zwingendes Recht darstellen, sondern die
Option zu anderen Maßnahmen aber mit
gleicher Wirkung beinhalten, ist dem Betriebspraktiker
dringend zu raten, sich –
besonders in naher Zukunft – erst einmal
strikt an die Regeln zu halten und im Zweifelsfall
die Beratung durch die zuständige
Berufsgenossenschaft bzw. die Arbeitsschutzbehörden
einzufordern, wenn andere
Sicherungsmaßnahmen als die in den
Regeln beschriebenen erwogen werden.
Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen, Lehrbeauftragter
für Arbeits- und Sozialrecht an der
privaten Hochschule FOM in Essen
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