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Anträge auf die bis Ende Juni
verlängerte Überbrückungshilfe IV
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-
Pandemie betroffen sind, können seit dem 1. April 2022 Anträge auf
die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum
April bis Juni 2022 stellen. Verlängert wird auch die Neustarthilfe
2022 für Soloselbständige. Im Einzelnen gilt folgendes:
• Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert
zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März.
Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen
mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 %
antragsberechtigt.
• Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate
Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen,
können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni
2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen,
die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV
gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode
Januar bis Juni 2022 stellen.
• Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige.
Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige,
deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich
bis zu 4.500 EUR Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung
in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte
April möglich.
Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen
Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge
zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum
15.6.2022 gestellt werden. Der 15.6.2022 ist auch der Stichtag zur
Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und
der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden
Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen
und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln
wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen:
Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der
als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten
Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für
die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher
und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit
muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche
in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser
Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe
zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch
die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen
besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich
nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs
von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.
https://cdh.de/antraege-auf-die-bis-ende-juni-verlaengerte-ueberbrueckungshilfe
iv/
Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV
für erstes Quartal 2022 verlängert,
für Neustarthilfe für gleichen Förderzeitraum
unverändert
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV
für das erste Quartal wurde vom 30. April bis zum 15. Juni 2022 verlängert.
Für die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022
endet die Antragsfrist für Erstanträge wie bisher am 30. April 2022.
Zweites Entlastungspaket wegen
der Energiepreisexplosion
aus CDH-Sicht unzureichend
Die Koalition hatte sich bereits im Koalitionsausschuss vom 23. Februar
2022 auf ein umfassendes Paket zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen geeinigt. Am 24. März 2022 hat sich die Regierungskoalition
auf ein zweites Maßnahmenpaket im Zuge der Energiepreisexplosion
geeinigt. Zu den zuletzt beschlossenen Maßnahmen gehören:
- die Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für 3 Monate auf das
europäische Mindestmaß. Sofern diese Entlastung tatsächlich an den
Tankstellen ankommt, wäre eine Senkung der Nettopreise für Benzin um
29,45 Cent und für Diesel um 14,04 Cent pro Liter die Folge. Aus Sicht
der CDH viel zu kurz und vor allem für Diesel viel zu wenig. Deshalb hatte
die CDH bereits zu Beginn der kriegsbedingten Kraftstoffpreisexplosion
in einem persönlichen Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Lindner,
neben der Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe für die Dauer
der kriegsbedingten Preiserhöhungen, auch die Aussetzung der CO2-
Steuer für diesen Zeitraum gefordert. Das brächte eine Nettoentlastung
für Benzin um weitere 8 bzw. für Diesel um weitere 9,5 Cent pro Liter.
Speziell für Diesel eine unbedingte Notwendigkeit!
- 300 € Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen,
die der Einkommenssteuer unterliegt. Selbständige erhalten
einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-
Vorauszahlung.
- Ein Einmalbonus für jedes Kind in Höhe von 100 EUR.
- 100 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen zusätzlich
zu der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 EUR und
- eine 90 Tage ÖPNV-Flatrate für 9 EUR pro Monat für alle Bürgerinnen
und Bürger.
Dabei wird die Bundesregierung alle Möglichkeiten prüfen, durch kartell-
und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Absenkung
der Energiesteuern und sinkende Rohstoffpreise an die Kundinnen
und Kunden weitergegeben werden.
Einen Überblick über die derzeit geplanten Entlastungsmaßnahmen der
Bundesregierung, einschließlich des ersten Entlastungspakets wegen der
Energiepreisexplosion und des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, findet
sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/
Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html
8 RAS | MAI 2022 www.ras-online.com
/www.cdh.de
/entlastungen.html
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