HAFTUNGSÜBERNAHMEVEREINBARUNG
Wie Sie von der Haftungsübernahmevereinbarung profitieren
Dank Haftungsübernahmevereinbarungen wird für
die Mangelfreiheit eines vereinbarten Warensortiments
eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht
übernommen. Diese Pflicht besteht
innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen.
Der Zentralverband SHK hat eine solche Haftungsübernahmevereinbarung
(HÜV) mit über
85 SHK-Herstellern von Markenprodukten getroffen.
Die Gewährleistungspartner unterstützen die SHK-Mitgliedsbetriebe in ihren werkvertraglichen
Mängelbeseitigungspflichten gegenüber den Auftraggebern / Bestellern, soweit das
Produkt eines Gewährleistungspartners den Mangelfall verursacht hat. Begründet sind die „Mängelansprüche“
des Auftraggebers (früher „Gewährleistungsansprüche“ genannt), wenn das Produkt
schon zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme mit einem Mangel/Fehler behaftet
gewesen ist. Die HÜV begünstigen nur die Mitgliedsbetriebe der SHK-Handwerksorganisation.
Welche
Hersteller mit welchem Warensortiment daran teilnehmen, können Sie nach dem Login auf
www.fvshkbw.de im Downloadcenter unter der Rubrik Technik und dem Stichwort Baurecht einsehen.
Die wichtigsten Vorteile der Haftungsübernahmevereinbarungen
sind:
Überbrückung der unterschiedlichen Laufzeiten
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche:
Trotz Ablauf der kaufrechtlichen
Gewährleistungsfristen (Regress beim Verkäufer
des Materials) steht der Hersteller im Falle von
Materialfehlern für die „weiterlaufende“ werkvertragsrechtliche
Gewährleistungspflicht (Kunde
und Betrieb) ein. Die zeitliche Lücke, die geschlossen
wird, resultiert daraus, dass die kaufrechtliche
Verjährungsfrist bereits mit der Ablieferung des
Produkts beim Betrieb beginnt. Die werkvertragliche
Frist nach BGB beginnt jedoch erst mit der
Abnahme beim Kunden. Je nach Ablauf des Bauvorhabens
können sich daraus Haftungslücken
von mehreren Monaten ergeben.
Verschuldensunabhängige Haftung des
Herstellers für Fehlersuchaufwand sowie
von Ein- und Ausbaukosten: Nach der bis
zum 31.12.2017 geltenden Gesetzeslage und
Rechtsprechung war ein separater Verschuldensnachweis
gegenüber dem Verkäufer bei der
Vermeidbarkeit oder der Erkennbarkeit eines
Mangels notwendig. Dieser muss demgegenüber
seit dem 01.01.2018 für derartige Kaufrechtsansprüche
nicht mehr geführt werden. Jedoch
ist die Gesetzesregelung nicht „AGB-fest“ ausgestaltet,
so dass Händler und Hersteller als
Verkäufer mit eigenen AGB die gesetzlichen Ansprüche
minimieren können. Welche AGB hiervon
rechtmäßig oder rechtswidrig sein werden,
wird sich erst nach jahrelanger Rechtsprechung
„rechtssicher“ herausstellen. Der maßgebliche
Vorteil der ZVSHK-Haftungsübernahmeverein-
108 Fachverband SHK Baden-Württemberg
Bild: 123rf
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